Diskussionen und Petitionen gibt’s derzeit ja wieder jede Menge (Schlagwort “Schutz”) โ€ฆ und sehr oft glauben wir ja etwas zu wissen oder nehmen eine Position ein, weil’s halt jemand so logisch erklรคrt und beschrieben hat.
Ich mรถchte dann aber immer wissen: was steht denn im Gesetz und welche Alternativen kann man dort schon rauslesen (oder lรคsst es keine zu)?

Also habe ich angefangen, alle Dinge, die fรผr Hundebesitzerinnen und -besitzer interessant sein kรถnnten, zusammenzuschreiben โ€ฆ und es wurde richtig, richtig viel und manchmal auch eine mรผhsame Sucherei, bis ich das richtige Dokument gefunden habe!
Deshalb habe ich fรผr euch einige Infos in leicht verdaubare Stรผckchen zerteilt (daher sind es nur Auszรผge ohne Anspruch auf Vollstรคndigkeit – Stand 04/2025) โ€ฆ und es wird eine Serie รผber ein paar Wochen, weil schon im Tierschutzgesetz wirklich spannende Dinge stehen, die man auf jeden Fall wissen sollte.

Wer’s noch genauer wissen mรถchte, darf sich gerne die Gesamtheit “reinziehen”:
Tierschutzgesetz (RIS)
Tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden (RIS)

ยงย 1 Tierschutzgesetz (TSchG) – Zielsetzung
“Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen fรผr das Tier als Mitgeschรถpf.”

Dazu ist wohl keine gesonderte Erklรคrung notwendig, trotzdem sollte wir diesen Grundsatz im Hinterkopf behalten, wenn wir mit dem einen oder anderen Paragraphen vielleicht nicht so glรผcklich sind ๐Ÿ˜‰

ยงย 3 Tierschutzgesetz (TSchG) – Geltungsbereich
“Abs. (4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht fรผr die Ausรผbung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausรผbung der Jagd oder der Fischerei gelten
1. die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstรผtzung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,
2. die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,
3. die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei.”

Will sagen: Tiere, die wir essen mรถchten (Jagd, Fischerei, andere Nutztiere), unterliegen etwas anderen Vorgaben, NICHT aber zB der Jagdhund.

ยงย 4 Tierschutzgesetz (TSchG) – Begriffsbestimmungen
“1. Halter: jene Person, die stรคndig oder vorรผbergehend fรผr ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;
2. Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie GroรŸkamele, Kleinkamele, Wasserbรผffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflรผgel und domestizierte Fische;
3. Heimtiere: Tiere, die als Gefรคhrten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvรถgel, Finkenvรถgel, Taubenvรถgel und der Klasse der Fische handelt;”

Wir sind also sowohl Haus- als auch Heimtierhalterinnen und -halter (und da wurde doch glatt vergessen zu gendern ๐Ÿ˜‰).

Kategorien: Blog

1 Kommentar

Hundefreund · 04.04.2025 um 09:14

Ein echt interessanter Artikel,

es lohnt sich echt, dass man auch mit den Gesetzen und deren Auslegungen vertraut ist. โ€žFreueโ€œ mich auf die nรคchsten Blogs!

LG

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