In der 3. Folge der Paragraphen-Wรคlzerei geht’s weiter mit einer Verordnung.

Als Ergรคnzung zum Tierschutzgesetz gibt es die Verordnung รผber die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden (HIER zu finden)

Dort steht gleich in ยง1:ย 
“Diese Verordnung ist auf die Ausbildung aller Hunde anzuwenden. Ausgenommen davon sind Diensthundeโ€ฆ”

Grundsรคtze in der Hundeausbildung

ยงย 2. (1) Die Ausbildung des Hundes muss tierschutzkonform erfolgen. Dabei ist insbesondere zu berรผcksichtigen, dass keine MaรŸnahmen zur Anwendung kommen, die gemรครŸ ยงย 5ย TSchG vom Verbot der Tierquรคlerei erfasst sind.

In Abs. 2 und 3 ist die Ausbildung noch nรคher erlรคutert (Sozialverhalten gegenรผber Menschen und Hunden, altersgemรครŸ, an die individuellen Eigenschaften angepasst,โ€ฆ)

Und hier ist jetzt der Abs. 4 noch hinzugekommen, der sagt:
Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken (Schutzhundeausbildung) sowie sonstige vergleichbare Ausbildungen und sportliche Aktivitรคten von Hunden, die ein gegen den Menschen oder gegen von Menschen getragene Gegenstรคnde gerichtetes Angriffsverhalten oder gegen den Menschen gerichtetes BeiรŸtraining beinhalten, sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht fรผr

1. die Ausbildung von Hunden, die nachweislich als Diensthunde des Bundes eingesetzt werden,
2. das BeiรŸen oder VerbeiรŸen in vom menschlichen Kรถrper eindeutig abgrenzbare Gegenstรคnde, wie Seile, Bรคlle, Frisbees oder vergleichbare Gegenstรคnde, sowie
3. die Weiterfรผhrung dieser Arten von Ausbildung, wenn sie in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit den Hunden begonnen wurden und wenn dabei noch keine vollstรคndige Signalkontrolle รผber das trainierte Verhalten erreicht wurde; diese Ausbildungen sind ausschlieรŸlich zum Zweck des Erlangens von Signalkontrolle รผber das Verhalten weiter zulรคssig, dรผrfen kein weiteres โ€“ gegen den Menschen gerichtetes โ€“ Angriffsverhalten oder BeiรŸtraining fรถrdern und sind jedenfalls bis lรคngstens 01.09.2025 zu beenden.

Die Aussage oder Befรผrchtung, dass wir also mit unseren Hunde keine Seil-Zerrspiele mehr spielen dรผrfen, stimmt – wenn man den Text lesen kann – eindeutig nicht! Es geht wirklich darum, dass man Hunden, die das nicht “beruflich” benรถtigen, ein Fangen oder BeiรŸen in Dinge, die sich direkt am Menschen befinden, einfach nicht beibringt. Wer jetzt auch nur ein bisschen kreativ ist, findet ganz leicht Mรถglichkeiten, das Training so umzugestalten, dass es auch weiterhin alle anderen Elemente beinhaltet.

AuรŸerdem wird in dieser Verordnung auch geregelt, wer denn Hunde รผberhaupt ausbilden darf. Grundsรคtzlich unterliegt das Gewerbe (Persรถnliche Dienstleister) keinen besonderen Auflagen (aus dem Gewerberecht), deshalb finde ich diese Verordnung wirklich sinnvoll (weil’s halt nicht jede oder jeder kann und tun sollte):

Anforderungen an Personen, die Hunde ausbilden

ยง 3. (1) Personen, die Hunde ausbilden, mรผssen
1. die Grundsรคtze des ยง 2 einhalten, (Anm. das ist der mit der tierschutzkonformen Ausbildung, Sozialverhalten usw.)
2. eigenberechtigt und zur Haltung von Tieren gemรครŸ ยง 12 TSchG geeignet und
3. verlรคsslich sein.

Der ยง4 erlรคutert dann noch, wer nicht verlรคsslich ist: jemand, der wegen Tierquรคlerei oder einem Verbrechen gegen Leib und Leben schon mal vor Gericht stand und nicht freigesprochen wurde.

In Abschnitt 2 wird dann noch ausgiebig erlรคutert, welche zusรคtzliche (freiwillige) Anforderungen an Tierschutzqualifizierte HundetrainerInnen gestellt werden.

Wesentliches Grundlagenwissen, das nachgewiesen werden muss:

1. tierschutzgerechte Erziehungsmethoden und tierschutzrelevante Fragen der Hundeausbildung, Kenntnis und Anwendung tierschutzgerechter Ausbildungsmethoden, Tierschutzrelevanz verschiedener Erziehungsmethoden und โ€“hilfsmittel;
2. Lernverhalten von Hunden und Lernmethodik, lerntheoretische Grundlagen von klassischer Konditionierung und operanter Konditionierung sowie von kognitivem und sozialem Lernen bei Hunden;
3. Ausdrucksverhalten von Hunden, Kommunikationsverhalten von Hunden gegenรผber Artgenossen sowie Menschen nach bestimmten Stimmungslagen (v.a. Angst, Stress, Beschwichtigung, Abwehr) und rassespezifische Unterschiede;
4. Wesen und Verhalten von Hunden, Sozialverhalten, artgemรครŸes Verhalten von Hunden in Normalsituationen versus Konfliktsituationen, Wesens- und Temperamenteinschรคtzung, Sozialordnung und Ressourcenkontrolle bei Hunden;
5. Angst- und Aggressionsverhalten Ursachen und Entstehung von Meideverhalten und Abwehrverhalten sowie Angst- und Aggressionsvermeidung im Alltag und der Hundeausbildung;
6. Stress bei Hunden, Neurophysiologie des Stressgeschehens, MaรŸnahmen zur Stressvermeidung und Stressmanagement, Auswirkungen von Stress im Alltag und in der Hundeausbildung;
7. Rassekunde und rassespezifisches Verhalten: Entstehungsgeschichte der einzelnen Rassen und ihre Eignungen, individuelle und rassespezifische Unterschiede im Verhalten;
8. Artgerechte Haltung und Zusammenleben mit dem Hund: artgemรครŸe und rassespezifische Anforderungen an Haltung, Fรผtterung, Pflege und Auslastung des Hundes, Fragen des Zusammenlebens von Hund und Mensch im Alltag;
9. Zucht und Aufzucht von Hunden, Grundlagen der Hundezucht, Welpenentwicklung und Sozialisationsphasen, welpengerechtes Lernen und Anforderungen an โ€žWelpenschulenโ€œ;
10. Ethologie des Hundes, Evolution und Geschichte des Hundes, Evolution von Verhaltensweisen; motorische, sensorische und kognitive Fรคhigkeiten des Hundes;
11. Recht, Tierschutzrecht, rechtliche Fragen der Hundehaltung;
12. Veterinรคrmedizinische Grundlagen, Krankheiten des Bewegungsapparates, Impfungen, hรคufige Krankheiten und Erbkrankheiten, Genetik und Anatomie, Erste Hilfe beim Hund;
13. Kommunikation und Didaktik, Grundlagen der Kommunikation und Rhetorik, Vermittlung von Lerninhalten und Aufbau von Trainingsaufgaben; ethische Fragen der Hundeausbildung;
14. Mensch-Tier-Beziehung, Grundlagen der Mensch-Tier-Beziehung im Allgemeinen und der Mensch-Hund-Beziehung im Besonderen, Kommunikation Mensch-Hund, Gefahrenquellen und โ€“vermeidung;
15. Hundesport, Sparten des Hundesports und anderer Beschรคftigungsformen von Hunden inklusive ihrer Trainingsanforderungen, tierschutzrelevante Fragen in den verschiedenen Sparten/Trainingsprozessen.

Da dieses Gรผtesiegel nicht nur einmal vergeben, sondern immer wieder neu beantragt und entsprechende Fortbildung nachgewiesen werden muss bzw. es bei Fehlverhalten auch jederzeit entzogen werden kann, ist es auf jeden Fall eine gute Richtlinie zur Auswahl eines geeigneten Hundetrainers / einer geeigneten Hundetrainerin.

Und nur damit wir einschรคtzen kรถnnen, wie wichtig es uns (bzw. dem Gesetzgeber) ist:
Die Strafen, die das Tierschutzgesetz vorsieht (Verwaltungsรผbertretung) bewegen sich im Bereich von EUR 750 bis EUR 7.500!

Es gibt noch einige spannende Dinge im Tierschutzgesetz, die sich manchmal auch mit anderen Gesetzen nicht ganz vertragen (Bewegungsfreiheit zB) โ€ฆ das werde ich in mir in Zukunft vielleicht auch noch einmal vornehmen. Fรผr den Moment seid ihr auf jeden Fall upgedatet und fรผr Diskussionen gerรผstet!

Solltest du Fragen zum Gesetz, der Umsetzung oder zu anderen Hundethemen haben, schreib mir gerne:

Kategorien: Blog

4 Kommentare

Laura · 17.04.2025 um 15:51

Toller Beitrag โ€“ klar, fundiert und mit viel Sachverstand erklรคrt! ๐Ÿ‘ Besonders gut gefรคllt mir, wie differenziert Du auf das BeiรŸverbot eingehst. Viele interpretieren solche Regelungen leider vorschnell falsch. Auch die รœbersicht zu den Anforderungen an Hundetrainer:innen ist super wichtig โ€“ endlich mal jemand, der das Thema wirklich ganzheitlich betrachtet. Danke fรผr die wertvolle Aufbereitung! ๐Ÿพ

    Karin Fleer · 17.04.2025 um 20:58

    Danke fรผr diese tolle Feed-Back! Es war – entgegen meiner Erwartung – doch ganz schรถn viel Aufwand, die wichtigsten Dinge halbwegs leicht verdaulich aufzubereiten, aber es ist mir einfach wichtig!

      Laura Hundefreund · 24.04.2025 um 16:51

      Kein Problem:) Und ja, da ist dann einiges zusammengekommen ๐Ÿ˜… aber hat sich ja gelohnt!

      LG

        Karin Fleer · 24.04.2025 um 20:46

        ๐Ÿ‘

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