In der 3. Folge der Paragraphen-Wälzerei geht’s weiter mit einer Verordnung.
Als Ergänzung zum Tierschutzgesetz gibt es die Verordnung über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden (HIER zu finden)
Dort steht gleich in §1:
“Diese Verordnung ist auf die Ausbildung aller Hunde anzuwenden. Ausgenommen davon sind Diensthunde…”
Grundsätze in der Hundeausbildung
§ 2. (1) Die Ausbildung des Hundes muss tierschutzkonform erfolgen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass keine Maßnahmen zur Anwendung kommen, die gemäß § 5 TSchG vom Verbot der Tierquälerei erfasst sind.
In Abs. 2 und 3 ist die Ausbildung noch näher erläutert (Sozialverhalten gegenüber Menschen und Hunden, altersgemäß, an die individuellen Eigenschaften angepasst,…)
Und hier ist jetzt der Abs. 4 noch hinzugekommen, der sagt:
Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken (Schutzhundeausbildung) sowie sonstige vergleichbare Ausbildungen und sportliche Aktivitäten von Hunden, die ein gegen den Menschen oder gegen von Menschen getragene Gegenstände gerichtetes Angriffsverhalten oder gegen den Menschen gerichtetes Beißtraining beinhalten, sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für
1. die Ausbildung von Hunden, die nachweislich als Diensthunde des Bundes eingesetzt werden,
2. das Beißen oder Verbeißen in vom menschlichen Körper eindeutig abgrenzbare Gegenstände, wie Seile, Bälle, Frisbees oder vergleichbare Gegenstände, sowie
3. die Weiterführung dieser Arten von Ausbildung, wenn sie in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit den Hunden begonnen wurden und wenn dabei noch keine vollständige Signalkontrolle über das trainierte Verhalten erreicht wurde; diese Ausbildungen sind ausschließlich zum Zweck des Erlangens von Signalkontrolle über das Verhalten weiter zulässig, dürfen kein weiteres – gegen den Menschen gerichtetes – Angriffsverhalten oder Beißtraining fördern und sind jedenfalls bis längstens 01.09.2025 zu beenden.
Die Aussage oder Befürchtung, dass wir also mit unseren Hunde keine Seil-Zerrspiele mehr spielen dürfen, stimmt – wenn man den Text lesen kann – eindeutig nicht! Es geht wirklich darum, dass man Hunden, die das nicht “beruflich” benötigen, ein Fangen oder Beißen in Dinge, die sich direkt am Menschen befinden, einfach nicht beibringt. Wer jetzt auch nur ein bisschen kreativ ist, findet ganz leicht Möglichkeiten, das Training so umzugestalten, dass es auch weiterhin alle anderen Elemente beinhaltet.
Außerdem wird in dieser Verordnung auch geregelt, wer denn Hunde überhaupt ausbilden darf. Grundsätzlich unterliegt das Gewerbe (Persönliche Dienstleister) keinen besonderen Auflagen (aus dem Gewerberecht), deshalb finde ich diese Verordnung wirklich sinnvoll (weil’s halt nicht jede oder jeder kann und tun sollte):
Anforderungen an Personen, die Hunde ausbilden
§ 3. (1) Personen, die Hunde ausbilden, müssen
1. die Grundsätze des § 2 einhalten, (Anm. das ist der mit der tierschutzkonformen Ausbildung, Sozialverhalten usw.)
2. eigenberechtigt und zur Haltung von Tieren gemäß § 12 TSchG geeignet und
3. verlässlich sein.
Der §4 erläutert dann noch, wer nicht verlässlich ist: jemand, der wegen Tierquälerei oder einem Verbrechen gegen Leib und Leben schon mal vor Gericht stand und nicht freigesprochen wurde.
In Abschnitt 2 wird dann noch ausgiebig erläutert, welche zusätzliche (freiwillige) Anforderungen an Tierschutzqualifizierte HundetrainerInnen gestellt werden.
Wesentliches Grundlagenwissen, das nachgewiesen werden muss:
1. tierschutzgerechte Erziehungsmethoden und tierschutzrelevante Fragen der Hundeausbildung, Kenntnis und Anwendung tierschutzgerechter Ausbildungsmethoden, Tierschutzrelevanz verschiedener Erziehungsmethoden und –hilfsmittel;
2. Lernverhalten von Hunden und Lernmethodik, lerntheoretische Grundlagen von klassischer Konditionierung und operanter Konditionierung sowie von kognitivem und sozialem Lernen bei Hunden;
3. Ausdrucksverhalten von Hunden, Kommunikationsverhalten von Hunden gegenüber Artgenossen sowie Menschen nach bestimmten Stimmungslagen (v.a. Angst, Stress, Beschwichtigung, Abwehr) und rassespezifische Unterschiede;
4. Wesen und Verhalten von Hunden, Sozialverhalten, artgemäßes Verhalten von Hunden in Normalsituationen versus Konfliktsituationen, Wesens- und Temperamenteinschätzung, Sozialordnung und Ressourcenkontrolle bei Hunden;
5. Angst- und Aggressionsverhalten Ursachen und Entstehung von Meideverhalten und Abwehrverhalten sowie Angst- und Aggressionsvermeidung im Alltag und der Hundeausbildung;
6. Stress bei Hunden, Neurophysiologie des Stressgeschehens, Maßnahmen zur Stressvermeidung und Stressmanagement, Auswirkungen von Stress im Alltag und in der Hundeausbildung;
7. Rassekunde und rassespezifisches Verhalten: Entstehungsgeschichte der einzelnen Rassen und ihre Eignungen, individuelle und rassespezifische Unterschiede im Verhalten;
8. Artgerechte Haltung und Zusammenleben mit dem Hund: artgemäße und rassespezifische Anforderungen an Haltung, Fütterung, Pflege und Auslastung des Hundes, Fragen des Zusammenlebens von Hund und Mensch im Alltag;
9. Zucht und Aufzucht von Hunden, Grundlagen der Hundezucht, Welpenentwicklung und Sozialisationsphasen, welpengerechtes Lernen und Anforderungen an „Welpenschulen“;
10. Ethologie des Hundes, Evolution und Geschichte des Hundes, Evolution von Verhaltensweisen; motorische, sensorische und kognitive Fähigkeiten des Hundes;
11. Recht, Tierschutzrecht, rechtliche Fragen der Hundehaltung;
12. Veterinärmedizinische Grundlagen, Krankheiten des Bewegungsapparates, Impfungen, häufige Krankheiten und Erbkrankheiten, Genetik und Anatomie, Erste Hilfe beim Hund;
13. Kommunikation und Didaktik, Grundlagen der Kommunikation und Rhetorik, Vermittlung von Lerninhalten und Aufbau von Trainingsaufgaben; ethische Fragen der Hundeausbildung;
14. Mensch-Tier-Beziehung, Grundlagen der Mensch-Tier-Beziehung im Allgemeinen und der Mensch-Hund-Beziehung im Besonderen, Kommunikation Mensch-Hund, Gefahrenquellen und –vermeidung;
15. Hundesport, Sparten des Hundesports und anderer Beschäftigungsformen von Hunden inklusive ihrer Trainingsanforderungen, tierschutzrelevante Fragen in den verschiedenen Sparten/Trainingsprozessen.
Da dieses Gütesiegel nicht nur einmal vergeben, sondern immer wieder neu beantragt und entsprechende Fortbildung nachgewiesen werden muss bzw. es bei Fehlverhalten auch jederzeit entzogen werden kann, ist es auf jeden Fall eine gute Richtlinie zur Auswahl eines geeigneten Hundetrainers / einer geeigneten Hundetrainerin.
Und nur damit wir einschätzen können, wie wichtig es uns (bzw. dem Gesetzgeber) ist:
Die Strafen, die das Tierschutzgesetz vorsieht (Verwaltungsübertretung) bewegen sich im Bereich von EUR 750 bis EUR 7.500!
Es gibt noch einige spannende Dinge im Tierschutzgesetz, die sich manchmal auch mit anderen Gesetzen nicht ganz vertragen (Bewegungsfreiheit zB) … das werde ich in mir in Zukunft vielleicht auch noch einmal vornehmen. Für den Moment seid ihr auf jeden Fall upgedatet und für Diskussionen gerüstet!
Solltest du Fragen zum Gesetz, der Umsetzung oder zu anderen Hundethemen haben, schreib mir gerne:
Toller Beitrag – klar, fundiert und mit viel Sachverstand erklärt! 👏 Besonders gut gefällt mir, wie differenziert Du auf das Beißverbot eingehst. Viele interpretieren solche Regelungen leider vorschnell falsch. Auch die Übersicht zu den Anforderungen an Hundetrainer:innen ist super wichtig – endlich mal jemand, der das Thema wirklich ganzheitlich betrachtet. Danke für die wertvolle Aufbereitung! 🐾
Danke für diese tolle Feed-Back! Es war – entgegen meiner Erwartung – doch ganz schön viel Aufwand, die wichtigsten Dinge halbwegs leicht verdaulich aufzubereiten, aber es ist mir einfach wichtig!
Kein Problem:) Und ja, da ist dann einiges zusammengekommen 😅 aber hat sich ja gelohnt!
LG
👍